Corona-Krise: Höhere Gewalt bei Abwicklung von Verträgen?
Infolge der Corona-Krise werden zahlreiche Aufträge gekündigt sowie vereinbarte Termine und Veranstaltungen abgesagt. Im Einzelfall wird sich die Frage stellen, ob sich die Beteiligten dabei auf „höhere Gewalt“ berufen können.
Unter höherer Gewalt versteht die Rechtsprechung einheitlich ein Ereignis, welches keiner Sphäre einer der Vertragsparteien zuzuordnen ist, sondern von außen auf die Lebensverhältnisse der Allgemeinheit oder einer unbestimmten Vielzahl von Personen einwirkt und objektiv unabwendbar sowie unvorhersehbar ist (BGH, Urteil vom 22.04.2004 – III ZR 108/03, IBRRS 2004, 1107). Infolge der am 11.03.2020 durch die WHO erfolgten Einordnung der Corona-Krise als Pandemie könnte grundsätzlich höherer Gewalt insoweit anzunehmen sein. Allerdings stellt sich die Frage, ob die Corona-Krise für Verträge die nach dem 11.03.2020 geschlossen wurden, noch als „unvorhersehbar“ einzustufen ist.
Wie so oft in rechtlichen Angelegenheiten, ist die typische Juristenantwort wieder zutreffend:
„Es kommt drauf an.“
Das Landgericht Paderborn hat zwischenzeitlich in seinem Urteil vom 25.09.2020, Az.: 3 O 261/20 entschieden, dass Corona-Pandemie höhere Gewalt darstellt.
Unabhängig von der Frage, ob höhere Gewalt vorliegt, sind behördliche Anordnungen geeignet, den Vertragsablauf zu stören. Dies insbesondere durch Quarantänemaßnahmen und Einschränkung des Personen- und Warenverkehrs.
Aufgrund der täglich wechselnden Lage, sollten Beeinträchtigungen frühzeitig gegenüber dem Vertragspartner angezeigt werden. Darüber hinausgehenden Rechtsfolgen können nur im Rahmen einer rechtlichen Prüfung des konkreten Einzelfalls ermittelt werden.
Vor diesem Hintergrund ist es dringend zu empfehlen, rechtzeitig rechtlichen Rat zu suchen.